227 Abs. 5 StPO lief damit am 30. März 2022 ab. Die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung, welche vom Zwangsmassnahmengericht umgehend angefordert und von der Staatsanwaltschaft innert angemessener Frist (am nächsten Werktag) beigebracht wurden, trafen am 28. März 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein.