227 Abs. 5 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme der beschuldigten Person über ein Haftverlängerungsgesuch zu entscheiden. Die am 24. März 2022 elektronisch eingegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 25. März 2022 entgegengenommen. Die Entscheidfrist von Art. 227 Abs. 5 StPO lief damit am 30. März 2022 ab.