Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft fristgerecht nach. In der Folge unterliess es jedoch das Zwangsmassnahmengericht, den Beschwerdeführer über die erfolgte Edition zu informieren, und nahm ihm damit die Möglichkeit, sich zu dieser zu äussern. Trotzdem stützte es seinen Entscheid zumindest teilweise auf das neue Beweismittel. 4.5 Gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme der beschuldigten Person über ein Haftverlängerungsgesuch zu entscheiden.