3 an. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 wurde die rückwirkende Randdatenerhebung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24. März 2022 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2022 im hiesigen Haftverfahren beantragte der Beschwerdeführer alsdann, die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung seien i.S.v. Art. 5 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Beschleunigungsgebots sogleich vom Zwangsmassnahmengericht zu prüfen.