sen (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet damit insbesondere auch, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind, und ihnen damit die Möglichkeit zur Äusserung gewährt (statt vieler BGE 128 V 272 E. 5.b.bb mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer stellte den Beweisantrag auf rückwirkende Randdatenerhebung am 2. Februar 2022 im Hauptverfahren BA .