Allerdings wurde in Bezug auf dieses Beweismittel im angefochtenen Entscheid erwogen, dass es aufgrund verschiedener zu berücksichtigender Parameter nur eine indirekte Wirkung zu entfalten vermag. Der Beweisantrag wurde denn auch einzig gutgeheissen für den Fall, dass das Beweismittel geeignet wäre, die bisherigen Ermittlungsergebnisse in ein anderes, den Beschwerdeführer eindeutig entlastendes Licht zu stellen. Dies ist [aus] Sicht des Zwangsmassnahmengerichts nicht der Fall, was anhand eines Beispiels illustriert wurde.