4.2 Das Zwangsmassnahmengericht äusserte sich dazu in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 folgendermassen: Angesichts des Umstandes, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2022, 21.46 Uhr, am 25. März 2022 durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht abgerufen wurde, begann die Entscheidfrist von Art. 227 Abs. 5 StPO ebenso am 25. März 2022 zu laufen. Aufgrund des anschliessenden Wochenendes war der Staatsanwaltschaft bis am 28. März 2022 Frist zur Einreichung der erwähnten Unterlagen zu setzen.