4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vor dem Erlass des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids keine Möglichkeit erhalten habe, zu den Ergebnissen der von ihm beantragten und von der Staatsanwaltschaft angeordneten rückwirkenden Randdatenerhebung Stellung zu nehmen. 4.2