Eventualiter sei der Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 7. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 14. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.