Am 30. März 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 24. Juni 2022. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. April 2022 (elektronische Eingabe, Datum der Abgabequittung: 4. April 2022) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.