Am 28. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 24. März 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 56 vom 14. Februar 2022 abgewiesen. Am 30. März 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 24. Juni 2022.