3 schwerdeführer war sowohl im Vor- wie auch im Beschwerdeverfahren in der Lage, fristgerechte und adäquate Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 3.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an dem Versäumnis der fristgerechten Einsprache kein Verschulden trifft. Die Staatsanwaltschaft lehnte sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.