Die dokumentierten Spitalaufenthalte und Medikationen wie auch die durch den Vorfall vom 15. Mai 2021 veranlasste Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen betreffen durchwegs andere – frühere – Zeiträume. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Unterlagen (insbesondere auch dem ‹Rapport d'examen psychologique› von B.________ oder aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten ADHS-Erkrankung) ergeben sich auch keine Hinweise auf eine generell oder zumindest im fraglichen Zeitraum bestehende Unfähigkeit, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Der Be-