Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festhielt, ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den im Vor- oder den im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen Gründe, weshalb es ihm im Zeitraum vom 14. bis 23. September 2021 nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die dokumentierten Spitalaufenthalte und Medikationen wie auch die durch den Vorfall vom 15. Mai 2021 veranlasste Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen betreffen durchwegs andere – frühere – Zeiträume.