Für die Wiederherstellung der Einsprachefrist muss der Beschwerdeführer einen in der Zeit zwischen dem 14. und dem 23. September 2021 bestandenen Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen. 3.5 Die medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerde beilegt, reichte er – neben weiteren – bereits mit seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2022 im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein.