Als Belege reicht er diverse medizinische Unterlagen ein. 3.4 Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 6. September 2021 lief vom 14. September 2021 bis zum 23. September 2021 (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhob seine Einsprache indes erst am 27. September 2021 (fristrelevante Postaufgabe gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO: 4. Oktober 2021) und damit verspätet. Für die Wiederherstellung der Einsprachefrist muss der Beschwerdeführer einen in der Zeit zwischen dem 14. und dem 23. September 2021 bestandenen Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen.