Auch habe sein Verhalten im Rahmen der Strafuntersuchung keinen gegenteiligen Eindruck erweckt. Der Beschwerdeführer habe damit nicht rechtsgenüglich nachweisen können und es sei auch nicht ersichtlich gewesen, weshalb ihn an dem Versäumnis der Einsprachefrist kein Verschulden getroffen habe und weshalb es ihm in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sei, die Frist zu wahren. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, er habe die Einsprachefrist aus gesundheitlichen Gründen verpasst. Als Belege reicht er diverse medizinische Unterlagen ein.