Die belegten Krankenhausaufenthalte beträfen nicht den vorgenannten Zeitraum. Seine Ausführungen zu seinem psychischen und körperlichen Zustand liessen nicht darauf schliessen, er sei zum fraglichen Zeitpunkt oder ganz generell nicht in der Lage gewesen, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Auch habe sein Verhalten im Rahmen der Strafuntersuchung keinen gegenteiligen Eindruck erweckt.