94 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, weshalb es ihm im fraglichen Zeitraum vom 13. September 2021 (Zustellung Strafbefehl) bis am 23. September 2021 (Ablauf Einsprachefrist) nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die belegten Krankenhausaufenthalte beträfen nicht den vorgenannten Zeitraum.