Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2022 (Postaufgabe: 31. März 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. März 2022 sei aufzuheben und die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. September 2021 sei wiederherzustellen. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.