Mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Daraufhin stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 30. Dezember 2021 die Rechtskraft des Strafbefehls wegen verspäteter Einsprache fest und überwies das Wiederherstellungsgesuch gestützt auf Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab.