Am 27. September 2021 (Poststempel: 4. Oktober 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Schreiben vom 1. November 2021 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und wies ihn auf die Möglichkeit und die Modalitäten des Einspracherückzugs und der Fristenwiederherstellung bei unverschuldeter Verspätung hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2021 zugestellt.