1. Mit Strafbefehl vom 6. September 2021 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2021 zugestellt. Am 27. September 2021 (Poststempel: 4. Oktober 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache.