Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 146 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung und Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. März 2022 (BM 21 30982) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 6. September 2021 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten/Beschwerde- führer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amts- handlung und der Beschimpfung schuldig. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerde- führer am 13. September 2021 zugestellt. Am 27. September 2021 (Poststempel: 4. Oktober 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Schreiben vom 1. November 2021 machte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und wies ihn auf die Möglichkeit und die Modalitäten des Einspracherückzugs und der Fristenwiederherstellung bei unverschuldeter Verspätung hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2021 zugestellt. Da sich der Be- schwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, überwies die Staatsanwalt- schaft die Angelegenheit am 25. November 2021 an das Regionalgericht Bern- Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit seiner Stellung- nahme vom 21. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Daraufhin stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 30. Dezember 2021 die Rechtskraft des Strafbefehls wegen verspäteter Einsprache fest und überwies das Wiederherstellungsgesuch gestützt auf Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsge- such mit Verfügung vom 15. März 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2022 (Postaufgabe: 31. März 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. März 2022 sei aufzuheben und die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. September 2021 sei wiederher- zustellen. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 schloss die Generalstaatsan- waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus der Fristversäumung ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis 2 kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnis- grunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die ver- säumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der glei- chen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, der Be- schwerdeführer habe nicht ausgeführt, weshalb es ihm im fraglichen Zeitraum vom 13. September 2021 (Zustellung Strafbefehl) bis am 23. September 2021 (Ablauf Einsprachefrist) nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Einsprache zu erhe- ben. Die belegten Krankenhausaufenthalte beträfen nicht den vorgenannten Zeit- raum. Seine Ausführungen zu seinem psychischen und körperlichen Zustand lies- sen nicht darauf schliessen, er sei zum fraglichen Zeitpunkt oder ganz generell nicht in der Lage gewesen, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Auch habe sein Verhalten im Rahmen der Strafuntersuchung keinen ge- genteiligen Eindruck erweckt. Der Beschwerdeführer habe damit nicht rechts- genüglich nachweisen können und es sei auch nicht ersichtlich gewesen, weshalb ihn an dem Versäumnis der Einsprachefrist kein Verschulden getroffen habe und weshalb es ihm in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sei, die Frist zu wahren. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, er habe die Einsprachefrist aus gesundheitlichen Gründen verpasst. Als Belege reicht er diverse medizinische Unterlagen ein. 3.4 Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 6. September 2021 lief vom 14. September 2021 bis zum 23. September 2021 (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhob seine Einsprache indes erst am 27. September 2021 (fristrelevante Postaufgabe gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO: 4. Oktober 2021) und damit verspätet. Für die Wiederherstellung der Einsprache- frist muss der Beschwerdeführer einen in der Zeit zwischen dem 14. und dem 23. September 2021 bestandenen Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen. 3.5 Die medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerde bei- legt, reichte er – neben weiteren – bereits mit seiner Stellungnahme vom 21. Fe- bruar 2022 im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein. Wie die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festhielt, ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den im Vor- oder den im Be- schwerdeverfahren eingereichten Belegen Gründe, weshalb es ihm im Zeitraum vom 14. bis 23. September 2021 nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Ein- sprache zu erheben. Die dokumentierten Spitalaufenthalte und Medikationen wie auch die durch den Vorfall vom 15. Mai 2021 veranlasste Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen betreffen durchwegs andere – frühere – Zeiträume. Aus den Schilderun- gen des Beschwerdeführers und den eingereichten Unterlagen (insbesondere auch dem ‹Rapport d'examen psychologique› von B.________ oder aus der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten ADHS-Erkrankung) ergeben sich auch keine Hinweise auf eine generell oder zumindest im fraglichen Zeitraum bestehende Un- fähigkeit, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Der Be- 3 schwerdeführer war sowohl im Vor- wie auch im Beschwerdeverfahren in der Lage, fristgerechte und adäquate Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 3.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an dem Versäumnis der fristgerechten Einsprache kein Verschulden trifft. Die Staats- anwaltschaft lehnte sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. 5. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Schärer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5