428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind somit der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Ihm ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.