Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte seine Machtbefugnisse pflichtwidrig ausgeübt haben sollte. Insbesondere handelte er auch in keiner Weise unverhältnismässig. Damit fehlt es an der Unrechtmässigkeit der Nötigung und es liegt auch kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4.6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).