Auch diese Kontrollen lagen offensichtlich im Rahmen seiner Befugnisse als Polizist, zumal es seine Aufgabe ist, konkreten Meldungen von Verstössen jeglicher Art nachzugehen (vgl. insoweit auch Art. 24 Abs. 2 damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage). 4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Amtsbefugnisse, gestützt auf die genannten gesetzlichen Vorschriften und nachdem er ein dreimaliges Nichteinhalten der Maskentragvorschrift festgestellt hatte, handelte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte seine Machtbefugnisse pflichtwidrig ausgeübt haben sollte.