Auch aus dem Umstand der Aufhebung der Maskenpflicht können die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 daher nichts zur Frage von deren Rechts- und Verhältnismässigkeit ableiten. Schliesslich wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund der mehrmaligen Meldungen von Anwohnern von E.________ Kontrollen beim Dorfladen durchgeführt hatte. Auch diese Kontrollen lagen offensichtlich im Rahmen seiner Befugnisse als Polizist, zumal es seine Aufgabe ist, konkreten Meldungen von Verstössen jeglicher Art nachzugehen (vgl. insoweit auch Art.