6 einen Kontakt mit dem Coronavirus bestanden hatte, die zu einem Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und zu einer signifikanten Verringerung der Krankenhausaufenthalte geführt hatte (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 226 vom 1. Juni 2022 E. 3). Auch aus dem Umstand der Aufhebung der Maskenpflicht können die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 daher nichts zur Frage von deren Rechts- und Verhältnismässigkeit ableiten.