dämmung des Coronavirus, nicht im richtigen Verhältnis stand bzw. standen. Auch wenn die persönliche Freiheit sämtlicher Normadressaten durch die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, eingeschränkt ist, steht sie zum angestrebten Zweck weder in einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen noch in einem sittenwidrigen Zusammenhang. Zudem wurde die Maskenpflicht nicht aufgehoben, weil sie jeder medizinischer und epidemiologischen Grundlage entbehrt hätte, sondern weil eine weitgehende Immunisierung in der Bevölkerung durch Impfungen und/oder durch