Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn zu einem oder mehreren Zeitpunkten alleine im Verkaufsgeschäft gewesen seien, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass über die Wirksamkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht in der Öffentlichkeit und Fachwelt breit und kontrovers diskutiert wurde und es diesbezüglich verschiedene Ansichten gibt, ist kein Hinweis darauf, dass die Maskentragpflicht bzw. die Massnahmen bei Nichtbefolgung (insbesondere die vorübergehende Ladenschliessung) zum erstrebten Zweck, nämlich der Ein-