Die Maskentragpflicht galt im Dorfladen – als öffentlich zugängliche Einrichtung –, auch wenn sich keine weiteren Kunden im Laden aufhielten. Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn zu einem oder mehreren Zeitpunkten alleine im Verkaufsgeschäft gewesen seien, nicht zu beanstanden.