Zudem war es nicht die Aufgabe des Beschuldigten, die die Missachtung der Maskentragpflicht meldenden Privatpersonen mittels Gesprächen zu beruhigen, sondern es ging im Gegenteil darum sicherzustellen, dass die Maskentragpflicht von sämtlichen Personen – auch der Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn – eingehalten wird. Die Maskentragpflicht galt im Dorfladen – als öffentlich zugängliche Einrichtung –, auch wenn sich keine weiteren Kunden im Laden aufhielten.