Die in der Beschwerde erwähnte «Diskussion» mit der Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn erschien angesichts der wiederholten Missachtung der Maskentragpflicht und der offensichtlich nicht erfolgten Besserung als nicht erfolgsversprechend. Zudem war es nicht die Aufgabe des Beschuldigten, die die Missachtung der Maskentragpflicht meldenden Privatpersonen mittels Gesprächen zu beruhigen, sondern es ging im Gegenteil darum sicherzustellen, dass die Maskentragpflicht von sämtlichen Personen – auch der Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn – eingehalten wird.