Inwiefern das vom Beschuldigten vorgenommene abgestufte Vorgehen gleichwohl unverhältnismässig gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Die in der Beschwerde erwähnte «Diskussion» mit der Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn erschien angesichts der wiederholten Missachtung der Maskentragpflicht und der offensichtlich nicht erfolgten Besserung als nicht erfolgsversprechend.