Wie von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehalten wurde, erfolgte die vorübergehende Ladenschliessung nicht bereits bei der erstmaligen Feststellung der Missachtung der Maskentragpflicht, sondern erst, nachdem diese durch den Beschuldigten wiederholt festgestellt worden war. Inwiefern das vom Beschuldigten vorgenommene abgestufte Vorgehen gleichwohl unverhältnismässig gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht.