Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 kann nicht gefolgt werden, wenn sie rügen, dass weder im Rahmen der polizeilichen Intervention noch von der Staatsanwaltschaft dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen worden sei. Wie von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehalten wurde, erfolgte die vorübergehende Ladenschliessung nicht bereits bei der erstmaligen Feststellung der Missachtung der Maskentragpflicht, sondern erst, nachdem diese durch den Beschuldigten wiederholt festgestellt worden war.