E. 4 ff., in welchem das Bundesgericht die Maskentragpflicht in Kitas nach wie vor als geeignete Massnahme zum Schutz vor dem Coronavirus bezeichnete; vgl. zur Frage der Eignung zudem die Ausführungen weiter unten). Der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 kann nicht gefolgt werden, wenn sie rügen, dass weder im Rahmen der polizeilichen Intervention noch von der Staatsanwaltschaft dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen worden sei.