Entgegen ihrer Ansicht ist es für die Frage der Gesetzmässigkeit nicht erforderlich, dass sich das Bundesgericht bereits zur Rechtmässigkeit dieser Massnahmen geäussert hat. Immerhin führte das Bundesgericht bereits im von der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zitierten BGE 147 I 393 E. 5.1-5.3 aus, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht zum Tragen einer Maske auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. ebenso das aktuellere Urteil 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022