b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ebenfalls bestand eine gesetzliche Regelung für die vom Beschuldigten getätigten Kontrollen und die vorübergehende Schliessung des Dorfladens, nachdem dieser mehrmals festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren Sohn im Verkaufsgeschäft – einer öffentlich zugänglichen Einrichtung, in welcher durchwegs die Maskentragpflicht galt – die Maske nicht getragen haben (vgl. Art. 24 Abs. 2 und 3 der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 17 Abs. 1 und Art. 17a Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Co- vid-19 V;