Auf diesen Beschluss wird ebenfalls verwiesen (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 226 vom 1. Juni 2022 E. 3). Die Maskentragpflicht war zum Zeitpunkt des vorliegend gegenständlichen Sachverhalts gesetzlich geregelt und stützte sich auf Bundesrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 Bst. b der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage).