Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs an die Hand genommen hat. Hierauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits im Beschluss BK 20 529 vom 14. Dezember 2020 E. 6 festgehalten hat, das weder die verhängte Maskentragpflicht noch ihr Zweck unerlaubt sind. Auf diesen Beschluss wird ebenfalls verwiesen (vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 226 vom 1. Juni 2022 E. 3).