Es sei daher legitim, sich die Frage des Vorrangs des öffentlichen Interesses am Tragen des Mundschutzes im Verhältnis zu den «Millionen von privaten Interessen, die dadurch behindert würden», zu stellen, zumal die vom Beschuldigten angezeigten Straftaten geringfügig gewesen seien. Die Folgen der Schliessung und Überwachung des Dorfladens seien für die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2, insbesondere in Bezug auf den Ruf, erheblich gewesen. Es habe sich niemand darüber beschwert, dass er beim Verlassen des Dorfladens krank geworden sei.