Ebenso ergebe sich aus dieser Aussage, dass es kein polizeiliches Ermessen geben dürfe. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 würden einen kleinen Dorfladen führen, welcher durch die Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Bei einem punktuellen Fehlen der Maske hätte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Diskussion stattfindet und nicht eine verstärkte Überwachung und anschliessende Schliessung des Dorfladens. Die öffentliche Gesundheit sei zweifellos ein wichtiges öffentliches Interesse.