Weiter sei weder im Rahmen der polizeilichen Intervention noch von der Staatsanwaltschaft eine Prüfung der Situation unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorgenommen worden. Es werde in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn alleine im Dorfladen gewesen seien, als sie die Maske nicht getragen hätten. Dies impliziere, dass die Regeln wahllos und ohne Rücksicht auf die besondere Situation des Einzelfalls angewandt werden müssten. Ebenso ergebe sich aus dieser Aussage, dass es kein polizeiliches Ermessen geben dürfe.