Es sei indes auch darauf hingewiesen worden, dass der Stand des Wissens entwicklungsfähig sei. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts und Erlasses der angefochtenen Verfügung habe sich die Situation weiterentwickelt. Es gebe Grund zur Annahme, dass der Entscheid des Bundesgerichts heute anders ausfallen würde. Weiter sei weder im Rahmen der polizeilichen Intervention noch von der Staatsanwaltschaft eine Prüfung der Situation unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorgenommen worden.