Weiter soll A.________ auch nach der Schliessung bzw. nach der Wiedereröffnung immer wieder beim Laden vorbeigekommen sein, um zu kontrollieren, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden. Auch hier ist dem in der Anzeige beschriebenen Verhalten weder ein Missbrauch der Amtsgewalt, geschweige denn eine nötigende Handlung zu entnehmen, zumal auch keine Schliessung mehr verfügt worden ist. Die Privatklägerin erwähnt in ihrer Anzeige selber, dass A.________, gemäss seinen Angaben, nach mehrmaligen Meldungen von Anwohnern von E.________, Kontrollen beim Laden gemacht habe.