_ handelte damit im Rahmen seiner Amtsbefugnisse, gestützt auf die genannten gesetzlichen Vorschriften und nachdem er ein dreimaliges Nichteinhalten der Hygienevorschriften durch die Privatklägerin und auch deren Sohn durch Nichtragen der Maske im Laden festgestellt hatte. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Privatklägerin und deren Sohn zu einem oder mehreren Zeitpunkten alleine im Geschäft waren. Es ist somit in keiner Weise ersichtlich, inwiefern A.________ mit der Anordnung der vorübergehenden Schliessung seine Amtsgewalt missbraucht haben soll. Weiter soll A.________