Auch ist zur Beurteilung der vorliegenden Sachlage unwesentlich, ob über den Nutzen der Hygienemasken immer wieder diskutiert wurde. Tatsache ist, dass im Strafbefehl vom 20.01.2022 drei Tage erwähnt werden, an welchen die Privatklägerin die Hygienemasken im Laden, entgegen den damals geltenden Vorschriften (Art. 6 und Art. 10 Covid-19 Verordnung besondere Lage), nicht getragen haben soll, nämlich am 02.10, am 16.10. und am 10.11.2021. Die vorübergehende Schliessung des Ladens am 10.11.2021 wurde somit nach dem dritten Feststellen der Nichteinhaltung der Hygienemassahmen vom Polizisten A.________ verfügt.