Dass die Privatklägerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, ist zur Beurteilung der vorliegenden Anzeige irrelevant. Das Nichttraggen der Maske wird von der Privatklägerin in der Anzeige teilweise durch Atemprobleme und schwere Arbeiten erklärt. Ein Attest für einen Maskendispens liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Auch ist zur Beurteilung der vorliegenden Sachlage unwesentlich, ob über den Nutzen der Hygienemasken immer wieder diskutiert wurde.